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Impressum
 




1. Der Name des Vereins ist „Waldfreunde St. Hubertus 1926 Bonn-Duisdorf Hardtberg e.V.“ Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter VR 3979 eingetragen.

2.  Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

3. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

– Waldreinigungsaktionen

– Instandhaltung von Waldwegen, Schaffung von Ruhezonen für das Wild

– Pflege der Vogelarten durch Setzen spezieller Nistkästen und der damit verbundenen Winterfütterung

– Durchführung von Informations- und Sachaufklärung zu Umweltfragen durch Vorträge und sonstige sich ergebende Anlässe (mehrfach jährlich).

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.




Sitz des Vereins ist Bonn – Duisdorf - Hardtberg.

 


1. Jede volljährige natürliche Person kann auf schriftlichen Antrag in den Verein aufgenommen werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Aufnahmen erfolgen jeweils zur Jahreshauptversammlung und der ersten Mitgliederversammlung nach den Sommerferien. Der Aufnahme hat in der Regel eine dreimonatige Probezeit voranzugehen, in der der Antragsteller noch nicht Mitglied ist, aber am Vereinsleben teilnehmen kann. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag teilt der Vorstand den Mitgliedern auf der nachfolgenden Versammlung

3. Kinder und Jugendliche können als passive Mitglieder ohne Stimmrecht im Verein aufgenommen werden.


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und mindestens 2/3 seiner Mitglieder ausschließen. Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden.

4. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden Nachfrist von mindestens einem Monat, so wird das einer Austrittserklärung gleich geachtet, auf diese Folge wird das Mitglied hingewiesen. Der Vorstand hat dieses Mitglied von der Mitgliedsliste zu streichen.


1. Beitrag und Aufnahmegebühr ergeben sich aus der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Diese regelt auch die Fälligkeit und die Möglichkeit einer Ermäßigung oder eines Erlasses von Aufnahmegebühr oder Beitrag. Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass Mitglieder unter 18 Jahren keinen oder einen ermäßigten Beitrag entrichten.

2. Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


Organe des Vereins sind:

-         die Mitgliederversammlung

-         der Vorstand

-         die Kassenprüfer

-         der Ehrenrat


1. Dem Vereinsvorstand gehören an:

-         Vorsitzender

-         Stellvertretender Vorsitzender

-         Kassierer

-         Schriftführer

-         2 Beisitzer

-         2 Wanderwarte

-         1 Platz- und Hüttenwart

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren. Es muss über jede Position im Vorstand einzeln abgestimmt werden. Es ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

3. Auf Vorschlag kann ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Es kann jeweils nur ein Ehrenvorsitzender dem Vorstand angehören. Bei den Entscheidungen des Vorstandes wirkt er beratend mit.

4. Der Vorstand erledigt alle dem Verein betreffenden Angelegenheiten und hat mindestens vierteljährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.Er hat den Mitgliedern

-         Bericht zu erstatten

-         Eine Chronik zu führen

-         Mit dem Vereinsvermögen sorgsam und sparsam umzugehen.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist berechtigt, den Verein nach innen und außen allein zu vertreten.

6. Alle dem Verein betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme der laufenden Geschäfte müssen in dem Vorstand beraten und beschlossen werden.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, hierfür kann er sich eine Geschäfts- und Finanzordnung erstellen. Diese ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

8. Der Vorstand kann auf Vorschlag Ehrenmitglieder ernennen, hierzu ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

9. Die Mitglieder ernennen einen Fahnenträger.


1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres zusammen (Jahreshauptversammlung), hierzu lädt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.

3. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.  Nachdem es in der darauf folgenden Mitgliederversammlung genehmigt worden ist, wird es vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.


Die Jahreshauptversammlung wählt für drei Jahre drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer überprüfen die Ein- und Ausgabenbelege auf Übereinstimmung und den Kassenbestand so wie die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsgelder.


Die Jahreshauptversammlung wählt für einen Zeitraum von drei Jahren einen Ehrenrat aus drei Mitgliedern, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Aufgabe des Ehrenrates ist es, über die Einhaltung der Satzung zu wachen und Unstimmigkeiten innerhalb der Mitglieder, innerhalb des Vorstandes oder zwischen Vorstand und Mitgliedern zu schlichten und zu regeln.


1. Diese Satzung kann in einer Mitgliederversammlung geändert werden, bei der mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Änderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der gültigen abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

2. Änderungen der Ziele des Vereins müssen einstimmig von allen Mitgliedern beschlossen werden.  


1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.

2. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen und den Mitgliedern mitgeteilt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Wald in Not“ in Mainz.


Auf die Waldfreunde St. Hubertus Duisdorf geht dieser Verein zurück. Sie haben sich erstmals am 1. Mai 1926 zusammengeschlossen. Dieses Datum wird als historischer Gründungstag angesehen und wird aus diesem Grunde mit der Jahreszahl im Vereinsnamen geführt.


Diese Satzung tritt am 07. Februar 1992 in Kraft

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn

unter der Registernummer: VR 3979


§ 1  Der Mitgliedsbeitrag für Personen über 18 Jahre beträgt 1,50 € im Monat bzw. 18,00 €/ Pers. im Jahr.
§ 2Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind beitragsfrei.
§ 3Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr zahlen die Hälfte der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr.
§ 4Die Aufnahmegebühr beträgt 20,00 € für Personen über 18 Jahre.
Familienmitglieder zahlen 15,00 €.
Jugendliche bis 16 Jahre zahlen keine Aufnahmegebühr.
§ 5Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2001 beschlossen und tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.
Alle vorherigen Beschlüsse werden hiermit aufgehoben.


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